Satzung

 

Satzung 
des Vereins „St. Vinzenz-Luzolo e.V.“ 
§ 1 Name und Sitz 
Der im Jahre 2012 in Wörth gegründete Verein führt den Namen 
„St. Vinzenz-Luzolo“ 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 
Der Sitz des Vereins ist 85457 Wörth, Pfr.-Ostermayr-Strasse 4. 
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 3 Zweck des Vereins 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Ziel des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe für Kinder und deren Eltern in der Diözese Kikwit in der Demokratischen Republik Kongo. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Schulen und Gesundheitszentren für: 
1. die medizinische Versorgung der Schulkinder, Lehrer und Eltern 
2. Suche nach Partnerschaft zur Zahlung der Schulgebühren für arme Kinder 
3.Unterstützung beim laufenden Unterhalt der Schulen und Gemeindezentren und Förderung der  Selbstfinanzierung und Selbstversorgung, z.B. durch ortsnahe Viehzucht und Landwirtschaft.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die erforderlichen Geldmittel werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder, Spenden oder Benefizveranstaltungen aufgebracht. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der mit den Zielen des Vereins und dessen Satzung einverstanden ist. 
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. Über  den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung  zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Aufnahmeerklärung gegenüber dem Bewerber erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. 
Fördermitglieder können Personen und nichtpersonale Institutionen oder Gemeinschaften werden. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht bei Mitgliedsversammlungen, aber kein Stimmrecht. Ihren Mitgliedsbeitrag bestimmen sie selbst.  
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand -  vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter - erklärt werden. 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
1. die Vereinsziele schädigendes Verhalten 
2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
3. Beitragsrückstände von über zwei Jahren. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss  steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die  Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.  
§ 7 Beiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
§ 8.1 Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihrem Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Dazu gehören auch Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Die Mitglieder des Vereins treffen sich grundsätzlich einmal im Jahr.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme derjenigen Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins herbeiführen sollen.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 
Anträge über die Abwahl des Vorstands und die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Nur Mitglieder können bevollmächtigt werden. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8.2 Vorstand
Der Verein im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie Einzelvetretungsbefugnis erteilt werden. 
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. 
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller  Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu einem Viertel an die Kirchenstiftungen St. Bartholomäus (Hörlkofen),  St. Johannes den Täufer (Niederneuching), St. Martin  (Oberneuching) und St. Peter (Wörth) in der Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden werden.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Erding.
Wörth, den 01.06.2012
7 Teilnehmer/innen: 

Anmerkung: Ihre Namen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr im Internet veröffentlicht.

Konkrete Schritte:

Bereits erreicht:

* Das Pastoralteam von Luzolo einbinden

* Ein passendes Grundstück kaufen

* Den Grundstein legen

* Die Grundmauern setzen

* Die Genehmigung von staatlicher Stelle ist erteilt

* Die Mauern des ersten Gebäudes sind fertig

* Vor dem ersten Gebäude wurden Mangos angepflanzt

* Das Dach ist fertig.

* Die Räume sind verputzt.

* Das zweite Gebäude ist gebaut.

* Die Wasserversorgung steht.
* Beginn mit den ersten Klassen in der Grundschule

* Grundstein für das medizinische Zentrum ist gelegt.

* Ein Jeep wurde gekauft.

* Ein Dieselaggregat liefert begrenzt Strom.

* Das medizinische Zentrum steht.

* Das medizinische Zentrum hat seinen Betrieb aufgenommen.

* Der Partnerverein im Kongo ist gegründet und staatlich anerkannt.

* Zweites Schulhaus gebaut

* Wohnhaus für das medizinische Personal errichtet

* Küche für die Patienten und deren Angehörige aufgebaut

* Arzt anstellen

* Lehrmittel besorgen

* Kommunikation verbessern

* Partnerschaften ermöglichen

* Wasser- und Stromversorgung

* Wasserkraftwerk bauen

* Strom ist da - das Kraftwerk läuft

 

Nächste Schritte:

* Handwerksschule bauen